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copyright by E.Paprocki 10/2008 |
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Die Betriebskostenabrechnung |
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Zu hohe Betriebskosten ??
Nicht in jedem Fall müssen Mieterinnen und Mieter die höheren Kosten hinnehmen. Stutzig werden sollten Mieter laut Georg Seidler vom Mieterverein Suhl, wenn die Heizkosten seit der letzten Abrechnung um 30 bis 40 Prozent gestiegen sind. Hinter einer solch dramatischen Erhöhung steckt meist ein Fehler in der Abrechnung.
Besonders gravierend ist der Fall einer Mieterin aus Suhl, die im vergangenen Jahr 186 Euro nachgezahlt hatte und nun eine Zahlungsforderung von 1.254 Euro präsentiert bekam. Nachforschungen des Mietervereins ergaben, dass die meisten Wohnungen im dem Haus der Frau leer stehen. Weil das Haus aber nur über ein veraltetes Einrohr-Heizsystem verfügt, waren die Heizkosten für das Haus so hoch, dass durch die Umlage die Abrechung der Mieterin enorm stieg. Doch dies ist bei so viel Leerstand und diesem Heizsystem unzulässig.
Mieterverein hilft
In diesem Fall stellt sich der Vermieter allerdings quer und droht damit, die Mieterin bei Nichtzahlung zu verklagen. Ihre Chancen vor Gericht stehen allerdings nicht schlecht, zumal sie der Mieterverein tatkräftig unterstützt. Für einen Jahresbeitrag von 70 Euro regelt der Verein für sie den Briefwechsel, prüft die Rechnungen und vermittelt ihr einen Fachanwalt. Doch nur in den wenigsten Fällen ist der Gang vor Gericht notwendig. Die Mehrzahl der Streitigkeiten werden außergerichtlich beigelegt.
Heizkosten vergleichen
Wer Fragen zur Heizkostenabrechnung hat, kann sich auch an die Verbraucherzentralen wenden. Sie bieten vielerorts eine kostenlose Energieberatung an, die auch die Heizkosten umfasst. Vergleichen lassen sich die Ausgaben auch mit dem HeizEnergieCheck des Deutschen Mieterbunds, der auch im Internet zur Verfügung steht.
Nur was im Mietvertrag steht, ist bindend
Häufig kommt es auch zu erhöhten Betriebskosten, weil der Vermieter mehr abrechnet, als er darf oder als im Mietvertrag vereinbart ist. So war in einem anderen Fall festgelegt, dass eine Mieterin einen Betriebskostenanteil für den Hausmeister leisten muss, was grundsätzlich zulässig ist. Doch als der Vermieter einen zweiten Hausmeister beschäftigte, verdoppelte sich plötzlich der Hausmeisterposten in ihrer Abrechnung. Das wiederum ist unzulässig, denn bindend ist nur, was im Mietvertrag steht.
Einzelabrechnungen prüfen
Eine Mieterin forderte bei dem Vermieter nach einer undurchsichtigen Abrechnung die Einzelabrechnung an. Dabei kam heraus, dass über ihren Hausmeister auch Kosten für Verwaltung, Reparatur und Instandsetzung abgerechnet wurden. Dafür muss aber allein der Vermieter aufkommen. Auf der Betriebskostenabrechnung haben diese Punkte nichts zu suchen.
Umlagefähig sind hingegen folgende Hausmeisterkosten:
Lohn, Sozialversicherung, Reinigungsmittel, Gartenpflege, Ersatzanpflanzung, Auswechseln von Spielsand, bestimmte Wartungsarbeiten (zum Beispiel an Gemeinschaftsantennen oder Waschanlagen).
Was in der Betriebskostenabrechnung stehen muss
Laut Berechnungsverordnung sind folgende Posten zu zahlen:
- Grundsteuer und Versicherungen
- Wasser- und Abwasser,
- Straßenreinigung und Müllabfuhr,
- Ungezieferbekämpfung
- Haus- und Schornsteinreinigung,
- Gartenpflege, Hausmeistertätigkeit,
- Beleuchtung,
- Sach- und Haftpflichtversicherungen,
- Antenne- oder Kabelkosten,
- Sonstiges (Fahrstuhl, Wascheinrichtungen usw.).
Betriebskostenspiegel
Wie die Kosten für Strom, Wasser und öffentliche Gebühren sind auch die Hausmeisterkosten von Ort zu Ort unterschiedlich. Abhilfe schafft der Blick in den kommunalen Betriebskostenspiegel. Darin sind die durchschnittlichen Quadratmeter-Werte für alle Betriebskosten aufgeschlüsselt. Doch eine solche Übersicht gibt es leider nicht überall. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich erkundigen, ob es für ihre Kommune einen Betriebskostenspiegel gibt.
Fristen einhalten
Wer eine zu hohe Nebenkostenabrechnung erhalten hat, sollte mit einem Widerspruch nicht zu lange warten. Es gilt: 12 Monate bleiben Zeit, um strittige Zahlungen zu klären. Die unstrittigen Posten sollten bezahlt werden. Zwar gibt es eine generelle Zahlungsfrist von 4 Wochen, mit denen Vermieter oft aufs Tempo drücken, die gilt aber in diesen Fällen nicht. Trotzdem: um eben diesen Fristärger zu vermeiden, sollten bei strittigen Posten die Einsprüche innerhalb der 4 Wochen dem Vermieter zukommen.
Auch der Vermieter muss Fristen einhalten. So ist die Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode fällig. Wer also jetzt mit der Abrechnung für 2001 ankommt, darf von seinen Mietern keine Zahlungen erwarten.
Checkliste Betriebs- und Heizkosten
Prüfen Sie Ihre Heizkostenabrechnung, wenn sie im Vergleich zum Vorjahr um 30 Prozent gestiegen ist.
Prüfen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung, wenn sie im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent gestiegen ist.
Vergleichen Sie die Betriebskosten mit den vereinbarten Punkten im Mietvertrag. Nur was darin steht, müssen Sie wirklich bezahlen.
Halten Sie auf jeden Fall die strittigen Zahlungen zurück und melden Sie statt dessen Widerspruch ein. Warten Sie ab, wie der Vermieter reagiert.
Wenn Sie Widerspruch einlegen, haben Sie zwölf Monate Zeit zu klären, was Sie zahlen müssen und was nicht.
Der Vermieter ist verpflichtet Ihnen Kopien der Originalbelege und Einzelabrechnungen auszuhändigen.
Der Vermieter ist verpflichtet Tätigkeitsprofile oder Einzelabrechnungen auszuhändigen.
Unterstützung gibt es zum Beispiel beim Deutschen Mieterverein. Für einen Jahresbeitrag zwischen 50 und 70 Euro gibt es hier auch juristischen Beistand.
Bei der Verbraucherzentrale gibt es kostenlose Tipps ausschließlich zu Ihrer Heizkosten- oder Warmwasserabrechnung, jedoch ohne juristische Beratung.
Zuletzt aktualisiert: 27. Januar 2003, 14:42 Uhr
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